AGB

§ 1 Geltung

(1) Die Produktion von Bewegtbildern und Fotografien sowie die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). Sie gelten für alle von der Black Forest Collective GmbH mit Sitz in der Turnseestr. 4a, 79102 Freiburg (im Folgenden „BFC“ genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

(2) Mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. der Annahme des Angebots von BFC durch den Auftraggeber gelten die AGB als vereinbart.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, BFC erkennt diese schriftlich an. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn BFC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten diese AGB auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Soweit BFC Kostenvoranschläge und Angebote erstellt, sind diese so lange unverbindlich, bis diese vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von BFC anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die BFC nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

(2) Im Leistungsumfang inbegriffen ist eine Korrekturschleife, sofern keine weiteren Drehtage oder externe Kosten anfallen. Nicht inbegriffen sind Änderungen über eine Korrekturschleife hinaus, Änderungen nach erteilter Freigabe, zusätzliche Varianten mit anderer Länge, Format oder Inhalten. Diese Leistungen werden mit einem Stundensatz von 150,- € zzgl. USt. berechnet.

(3) Muss bei der Produktion die Leistung Dritter in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist BFC nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber berechtigt, die Leistung Dritter in Rechnung zu stellen.

(4) Fertiggestellte Filme, Videos oder Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, werden durch BFC nach eigenem Ermessen zuvor ausgewählt und geschnitten.

(5) Sind BFC innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung des Bildmaterials keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten diese als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

§ 3 Überlassenes Bildmaterial

(1) Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

(2) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von BFC gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Filmwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.6 Urheberrechtsgesetz handelt.

(3) Vom Auftraggeber angeforderte Gestaltungsvorschläge oder Konzepte sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

(4) Falls schriftlich nicht anders vereinbart, bleibt das überlassene Bildmaterial Eigentum von BFC, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

(5) Der Auftraggeber hat das Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form, sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

(6) Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

§ 4 Lieferung

(1) Bei Lieferung der Bilddaten über das Internet werden dem Auftraggeber Zugangsdaten per E-Mail zugesandt. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt in diesen Fällen der Zugang der Zugangsdaten, spätestens jedoch der erste Login in die entsprechende Datenbank. Die Bilddaten werden dem Auftraggeber fünf Werktage ab Zugang der Zugangsdaten zum Download zur Verfügung gestellt.

(2) Bei Postsendungen erfolgt die Lieferung ab Lager Freiburg auf eigene Gefahr des Empfängers. Dies gilt sowohl für Hauptlieferungen, als auch für Teillieferungen. Jegliche Transportkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Wahl der Versandart trifft der Auftraggeber. Wird diese von ihm nicht bestimmt, obliegt die Entscheidung der Versandart bei BFC.

§ 5 Archivmaterial (Stock Footage)

(1) Sofern es nicht um die Beauftragung einer Video-, Film- oder Fotoproduktion handelt, sondern lediglich um die Lizenzierung von digitalem Archivmaterial, so wird das angeforderte Archivmaterial von BFC zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb dieser Frist kein Lizenzvertrag zustande, ist das digitale Archivmaterial umgehend zu löschen.

(2) Mit der Überlassung der Bilder oder des Filmmaterials zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen.

(3) Die Verwendung solcher Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso Präsentationen bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an den Bildern, dem Video- oder Filmmaterial werden nur in dem vertraglich festgelegten Umfang erworben. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der übertragenen Nutzungsrechte, bleibt BFC berechtigt, das Bildmaterial im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen, soweit schriftlich nicht anders vereinbart.

(2) Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, räumt BFC dem Auftraggeber das ausschließliche, umfassende und unbeschränkte Nutzungsrecht an dem zu produzierenden Werk ein. Nicht eingeschlossen sind Nutzungsrechte für TV- oder Kinoausstrahlung. Sämtliche Rechte am Rohmaterial verbleiben bei Black Forest Collective und können (nach Ablauf eines optionalen exklusiven Nutzungszeitraums) als Archivmaterial zweitverwertet werden.

(3) Veränderungen des Bildmaterials durch digitale Bildbearbeitung, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens BFC gestattet.

(4) Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von BFC aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

§ 7 Haftung

(1) BFC übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release Formular beigefügt oder BFC versichert, die Rechte abgebildeter Personen eingeholt zu haben.

(2) BFC ist zur Rechtsberatung weder berechtigt noch verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Vertragspartner für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. Er hat vor der Verwendung von Gestaltungen zu prüfen, ob diese in seiner Branche eventuell gegen Normen des Straf-, Jugendschutz-, Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- , Wettbewerbs-, Datenschutzrechts oder sonstige Gesetze verstoßen können.

(3) Bezüglich Waren, welche BFC zur Realisierung seiner Produktionen zugesandt werden, haftet BFC nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird diesbezüglich die Haftung ausgeschlossen.

(4) Sollte eine Dienstleistung wegen Krankheit, unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt nicht zustande kommen haftet BFC nicht für deren Ausfall. In diesem Fall bekommt BFC nach Absprache die Möglichkeit, die Dienstleistung bzw. das Produkt zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzureichen oder nachzubessern.

(5) Soweit der Vertragspartner Inhalte in elektronischer Form anliefert, die mit schädlichen Programmen (z.B. Viren) infiziert sind, haftet er für hieraus resultierende Schäden.

§ 8 Honorar und Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise verstehen sich zzgl. der aktuellen Umsatzsteuer. Die Erstellung von Vervielfältigungsstücken der Produkte ist gesondert zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(2) Rechnungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle von Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Materialkosten, Modell- und Darstellergagen, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. BFC hat dem Auftraggeber zuvor eine Auflistung dieser Kosten anzuzeigen.

(4) Falls keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen existieren, werden bei Auftragserteilung 40% des Honorars fällig. Die restlichen 60% werden nach der Abnahme berechnet. BFC ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

(5) Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

(6) Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

(7) Bei Stornierungen nach der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber steht BFC ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtbetrages zu. Kann BFC einen anderen Auftrag annehmen, so ist die Differenz zwischen dem Ausfallhonorar und des Honorars des neuen Auftrages zu erstatten, sofern ein solches anfällt. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt sowie in dem Falle, in welchem Auftraggeber und BFC sich über einen neuen Termin zur Leistungserbringung einigen.

§ 9 Geheimhaltung

(1) BFC wird alle Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich werden, vertraulich behandeln.

(2) Soweit BFC im Einzelfall einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Teilleistung beauftragt, wird BFC diese Verpflichtung weiterreichen.

§ 10 Vertragsstrafe, Schadensersatz

(1) Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung seitens BFC erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

(2) Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

§ 11 Allgemeines

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Stadt Freiburg.

Stand: 06.04.2020